Widerrufsbelehrung für Webshops

Neue Muster-Widerrufsbelehrung für Webshops
Kurzinformationen zu aktuellen Rechtsthemen aus dem Bereich Medien und Internet.

Anlass dieser Info ist eine Gesetzesänderung zum bestehenden Widerrufs - und Rückgaberecht für den Onlinehandel, der sich an Verbraucher richtet.

Sie wissen, dass hier umfangreiche Informations- und Belehrungspflichten bestehen.

Bei Nichtbeachtung droht u.a. eine Abmahnung eines Mitbewerbers.

Um das zu verhindern, sollten Sie unbedingt die neue Widerrufsbelehrung installieren.

Diese gilt mit Wirkung zum 11.06.2010 und ist ab diesem Zeitpunkt unbedingt umzusetzen. Die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung finden Sie im Bundesgesetzblatt i ( BGBl i ) 2009, Seiten 2389-2390, abrufbar unter (Link bitte herauskopieren):

http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl109s2355.pdf%27]

Neu und von Vorteil ist die Tatsache , dass der Gesetzgeber die Muster- Widerrufsbelehrung nunmehr mit Gesetzesrang versehen hat. Damit ist nach 10 Jahren endlich die Gefahr gebannt, dass eine Abmahnung und kostenpflichtige Verurteilung wegen Benutzung der vom Gesetzgeber vor gefassten Muster- Widerrufsbelehrung, die möglicherweise nicht mit geltendem Recht vereinbar ist, erfolgt. Sämtliche Gerichte haben ab jetzt die Muster- Widerrufsbelehrung als Gesetz und damit als rechtmäßig zu beachten.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich unbedingt, den Originaltext der Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden.

Ebenfalls zu beachten ist Folgendes:

Aufgrund eines aktuellen Urteils des europäischen Gerichtshofes (euGH) sollte unbedingt davon abgesehen werden, in AGB im Falle des Widerrufs dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung aufzuerlegen.
Darüber hinaus sollte eine Entscheidung des euGH nunmehr aufgrund der neuen Widerrufsbelehrung nicht umgesezt werden.

Der euGH entschied am 03.09.2009, dass im Falle des Widerrufs Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme grundsätzlich nicht geschuldet wird, es sei denn, die Art der Ingebrauchnahme widerspricht den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts, wie z.B. Treu und Glauben oder dem Bereicherungsrecht.

Aufgrund dieses Urteils wurde vielfach empfohlen, die Muster- Widerrufsbelehrung entsprechend anzupassen.

Hiervon ist jetzt – wegen des Gesetzesrangs der neuen Musterbelehrung – abzuraten.

ZUSATZINFOS für den rechtssicheren Webshop:
Um ihren Webshop ( B2C) rechtmäßig zu gestalten, empfiehlt es sich folgende Mindestangaben, die Vorgaben aus dem Fernabsatzund eCommerce-recht sind, zu beachten: die Anbieter- Kennzeichnung (Impressum) sollte vollständig und aktuell sein, also unter Angabe des Vor- und Nachnamens, der vollständigen Anschrift, der Firmenbezeichnung und des gesetzlichen Vertreters sowie der Handelsregisternummer erfolgen.

  • Die Verlinkung auf das Impressum sollte von jeder Seite des Shops deutlicher folgen.
  • Die Datenschutzerklärung sollte vollständig und ebenfalls von jeder Seite aus zu erreichen sein
  • Darüber hinaus sollte die Produktbeschreibung vollständig (wesentliche Merkmale der Ware, besondere Kennzeichnungspflichten bei bestimmten Produktarten) sein.
  • Preisangaben sollten ebenfalls vollständig und korrekt sein, insbesondere bei Angaben gegenüber Verbrauchern sind die endpreise anzugeben.
  • Auch die Versandkosten und Zusatzkosten müssen vollständig genannt werden, auch möglich durch jeweilige Verlinkung beim Produkt.
  • Die Lieferzeiten müssen korrekt angegeben werden.
  • Die Zahlungsmöglichkeiten müssen vollständig und widerspruchsfrei angegeben werden.
  • Der Verbraucher muss im Bestellprozess über die Widerrufs- oder Rückgabemöglichkeit informiert werden.
  • Die AGB müssen rechtlich korrekt sein und zum nachweis der Kenntnisnahme möglichst durch ein Opt-in-Verfahren gesichert sein.
  • Insgesamt sollte der Bestellprozess transparent sein.
  • Der Verbraucher muss über das Zustandekommen des Vertrages informiert werden.
  • Nach erfolgter Bestellung sollte der Kunde unverzüglich eine Bestätigung seiner Bestellung per E-Mail erhalten. in dieser Bestätigungsemail sind nochmals alle Pflichtangaben über Produktmerkmale, Preis, Versandkosten, Anbieter- Kennzeichnung, Widerrufsbelehrung und AGB in Textform zu übermitteln.

Neu für Dienstleister – die DL-InfoV:

Für alle diejenigen, die ebenfalls Dienstleistungen über das Netz anbieten, gilt seit dem 17.05.2010 außer dem die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung mit weiteren Pflichtangaben für die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der eU. diese sind weitestgehend gleichlautend mit den bisherigen Anbieter- Kennzeichnungen aus dem TMG.
Neuerungen finden sich u.a. für Angaben zu Berufshaftpflichtversicherungen, Verhaltenskodizes, Schlichtungsverfahren und Preisangaben. Weitergehende informationen hierzu finden Sie u.a. auf den Seiten der IHK (Link bitte herauskopieren).

http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl109s2355.pdf%27]

Quelle:
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