| 1. Urheberschutz und Nutzungsrechte 1.1 Regelfall: Das Auftragswerk. Der Benno Müller, BM Werbung & Design, Neckarburg 6, 72654 Neckartenzlingen (nachfolgend "BM" genannt), auch mündlich erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, dass es inhaltlich nicht auf einem bestimmten Verwerter und dessen Produkte ausgerichtet ist und dass es der Urheber aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen hat, es den Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei Übernahme eines Angebotswerkes zur Nutzung kommt ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu ergänzen (z.B. eine Rapportzeichnung anzufertigen), löst einen ergänzenden Werkvertrag aus. Angebotswerke haben begrenzte Bedeutung in den Bereichen Textildesign und verwandte Gebiete, Fotodesign und Pressezeichnung, wo sie aufgrund der besonderen Verwertungsm�glichkeiten traditionell üblich und von Urhebern und Verwertern anerkannt sind. In allen Fällen ist die kostenlose Vorlage von Entwürfen ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von BM sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach $2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung von BM dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
1.4 Die Werke von BM dürfen nur für die vereinbarte Nutzung und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei der Auftragserteilung erkennbare Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwender mit der Zahlung des Regelhonorars.
1.5 Wiederholungsnutzungen (z.B.Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind Honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von BM.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von BM.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht BM ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar 2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet BM das Regelhonorar für a) die genutze Entwurfsarbeit b) das Werkzeichnungshonorar
2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet BM ein Abschlagshonorar.
2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer. Dies gilt auch für das Abschlagshonorar.
2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie bergründen auch kein Miturheberrecht, es sie denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.6 Die Honorare sind nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann BM Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertssteuer zu entrichten sind.
2.8 Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten 3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B: für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
3.4 BM überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen des Gestalters, für die Ausführung seiner Grundleistungen ihm geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden erteilt werden, übernimmt BM gegenüber dem Werbedurchführenden keinerlei Haftung. BM tritt lediglich als Mittler auf.
3.5 Wird ein Fremdauftrag über BM abgewickelt, berechnet er 15% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale ("Service-fee").
3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr 4.1 An den Arbeiten von BM werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an BM zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung 5.1 Vor Produktionsbeginn sind BM Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Produktion wird von BM nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist BM ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6.Haftung 6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von BM nicht Übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3 Soweit BM auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistung in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an BM, stellt er ihn von der Haftung frei.
6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Gestalters nicht ausgeschlossen.
7. Belegexemplare Von vervielfältigten Werken sind BM mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit 8.1 Für BM besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die von BM überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
9. Erfüllungsort Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ist der Sitz von BM.
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Ansonsten gelten die deutschen Gesetze des Urheberrechts und Werkvertragsrechts.
Sie können sich über die Urheberrechtsgesetze und die Konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts zur Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten beim Institut für Urheber- und Medienrecht informieren.
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